BRANDSCHUTZ. - Feuerordnung. - Circulare von der kaiserl. königl. Landesregierung in Oesterreich unter der Enns. Daß sich die Fahrenden statt der Fackeln der Laternen bedienen können.

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Artikelnr.
39828EG

Circulare von der kaiserl. königl. Landesregierung in Oesterreich unter der Enns. Daß sich die Fahrenden statt der Fackeln der Laternen bedienen können.

Typendruck, dat. 14.7.1795, 34,5 x 21 cm (Blattgröße).

Da wahrgenommen worden, daß der 16te Absatz der für das offene Land bekanntgemachten Feuerordung vom Jahre 1782,vermöge welchem allgemein verbothen worden, sich der glühenden Kohlen, des freyen Lichts, und der brennenden Fackeln in Dörfern zu bedienen, nicht gehörig beobachtet werde, so haben Seine k.k. Apost. Majestät zu befehlen geruhet, die im gedachten Absatze enthaltene Verordnung mit dem Beysatze zu republiziren: daß sich die Fahrenden statt der Fackeln der Laternen bedienen können. Welch allerhöchster Befehl hiemit zur genauesten Nachachtung bey unfehlbarer Ahnung bekannt gemacht wird. Im Druck unterzeichnet von Wenzel Graf Sauer von und zu Anstein und Franz Edler von Lerchenstein.

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