LOTTERIE. - Braunschweig. - Verordnung gegen nicht genehmigte, möglicherweise betrügerische Lotteriegesellschaften. Dekret des Herzogs Karl von Braunschweig- Lüneburg.

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Artikelnr.
10685EG

Verordnung gegen nicht genehmigte, möglicherweise betrügerische Lotteriegesellschaften. Dekret des Herzogs Karl von Braunschweig- Lüneburg.

Typendruck mit figürlicher Holzschnittinitiale, Braunschweig, dat. 11.6.1767, 10 x 8 (Holzschnitt) bzw. 35 x 43 cm (Blattgröße).

In die Holzschnittinitiale "V" ist ein bekröntes Wappenschild mit dem Niedersachsenroß einbeschrieben. Das von J.H.v. Bötticher im Druck unterzeichnete Dekret verbietet aus "Landesväterlicher Vorsorge für das wahre Beste Unserer getreuen Unterthanen" das Setzen in auswärtigen, nicht genehmigten Lotterien. Vom Verbot betroffen ist insbesondere die Mitgliedschaft in der "immerwährenden Tontinen- und Renten- Lotterie, welche ohnlängst zu Neu- Hanau" errichtet worden. Mit Strafen zwischen 10 und 500 Reichsthalern werden belegt, wer Mitglied wird, Mitglieder anwirbt oder wer eine der gut dotierten "Special- Directoren" oder "Assessorenstellen" innerhalb dieser Gesellschaft annimmt. - Mittelbug. Dekorativer Einblattdruck!

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