MEDIZIN. - Ärzte- und Apothekenordnung. - Instruction für bürgerliche Wundärzte der k.k. Staaten. Ordnung für Ärzte im Kaiserreich Österreich mit 26 Paragraphen, darunter die Approbationsvoraussetzungen, die Zwangsmitgliedschaft in

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Artikelnr.
10527EG

Instruction für bürgerliche Wundärzte der k.k. Staaten. Ordnung für Ärzte im Kaiserreich Österreich mit 26 Paragraphen, darunter die Approbationsvoraussetzungen, die Zwangsmitgliedschaft in ärztlichen Vereinen, Meldepflicht bei Epidemien, Ausbildung von Arzthelfern, vier Paragraphen über Apotheken sowie Arzneimittelherstellung und -vertrieb, Grenzen der Tätigkeit, Verbot der Abtreibung, gerichtliche Sektionen und Beförderung der Impfungen.

Typendruck, Wien, dat. 8.12.1808, 36 x 23 cm (Blattgröße).

Unterzeichner der vierseitigen Instruction sind Regierungspräsident Ferdinand Graf von Bissingen-Nippenburg, der Vizepräsident Augustin Reichmann von Hochkirchen und Regierungsrat Pascal Joseph von Ferro. Voraussetzung für die Ausübung des Gewebes eines Wundarztes ist das Diplom einer k.k. Lehranstalt als geprüfter Wundarzt und Geburtshelfer. Eine Epidemie ist gegeben, wenn, je nach Größe des Ortes, 4, 6 oder 8 Personen "mit der nähmlichen Krankheit behaftet werden". Der Wundarzt muß "durch Lesung guter Bücher seine weitere Ausbildung befördern". Bei Vorhandensein einer Apotheke am Ort "oder sehr nahe" darf der Wundarzt selbst keine Arzneien ausgeben. Andernfalls darf er eine Hausapotheke unterhalten, deren Preise nicht über den Apothekenpreisen liegen dürfen. Er darf selbst "Blumen, Kräuter, Wurzeln, Samen" sammeln und als Arzneimittel verwenden, darf aber keine zubereiteten oder zusammengesetzten Arzneien (praeparata et composita) selbst verfertigen. Zweideutige Verwundungen müssen der Polizei gemeldet werden, Kurpfuschereien dem Kreisamt. - Beiliegt: "Instruction für Kreiswundärzte", zweiseitig, ebenso.

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