NOTAR. - Zulassungsordnung. - Braunschweig. - Verordnung, die Notarien und deren Immatriculation betreffend, in zehn Paragraphen. Dekret des Herzogs Karl von Braunschweig- Lüneburg.

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Artikelnr.
10671EG

Verordnung, die Notarien und deren Immatriculation betreffend, in zehn Paragraphen. Dekret des Herzogs Karl von Braunschweig- Lüneburg.

Vierseitiger Typendruck mit Holzschnittinitiale, Salzthal, dat. 15.7.1752, 5,5 x 4,5 cm (Holzschnitt) bzw. 34 x 22 cm (Blattgröße).

In die Holzschnittinitiale "V" einbeschrieben das Niedersachsenroß. - Personen, die in den Braunschweig-Lüneburgischen Landen in Zukunft ein "Notariats- Amt zu treiben gedenken", müssen folgende Voraussetzungen erfüllen: Vorlage der Diplomata, der Unterschrift und des Signets bei der "Fürstl. Justiz- Canzley" sowie Erbringung des Nachweises, daß man bei einem der Reichsgerichte zugelassen ist, ersatzweise ein mündliches Examen durch die genannte Justizkanzlei. Von diesem Examen befreit sind die Absolventen der "Fürstl. Julius-Carl-Universität zu Helmstädt" und diejenigen, die das Notarsamt schon fünf Jahre "in hiesigen Landen" ausgeübt haben. Weitere Voraussetzungen: Anzeige des Wohnorts und des Besitzes von Immobilien; Leistung des Erbhuldigungseides; Veröffentlichung der Adresse in den "Braunschweigischen Anzeigen". Es folgen Straffestsetzungen bei Zuwiderhandlungen sowie die Verpflichtung, im Todesfall oder bei Wegzug die Protokollbücher dem zuständigen Gericht zukommen zu lassen. In Aussicht gestellt wird der Erlaß einer Gebührenordnung, an die die Notare sich zu halten haben. - Dekorativer Einblattdruck!

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