SCHULE. - Unterhaltspflicht. - Verordnung, den § 47 der Ordnung für Schulen auf dem Lande betreffend. Dekret des Herzogs Karl Wilhelm Ferdinand von Braunschweig- Lüneburg.

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Artikelnr.
10639EG

Verordnung, den § 47 der Ordnung für Schulen auf dem Lande betreffend. Dekret des Herzogs Karl Wilhelm Ferdinand von Braunschweig- Lüneburg.

Vierseitiger Typendruck, Braunschweig, dat. 6.8.1802, ca. 22 x 18 cm.

Die jeweilige Gemeinde ist auch dann zur Instandhaltung und Erweiterung der "Schulstuben" verpflichtet, wenn diese nicht aus eigenen, sondern aus Mitteln der Kirche erbaut und eingerichtet wurden. - Geringe Altersspuren.

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