STEUERN. - Bier. - Verordnung, die den Landschaftlichen Biersteuer- Inspektoren von den Braumeistern zu leistende Assistenz betreffend. Dekret des Herzogs Karl Wilhelm Ferdinand von Braunschweig- Lüneburg, daß die Bauermeister den herum

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Artikelnr.
10628EG

Verordnung, die den Landschaftlichen Biersteuer- Inspektoren von den Braumeistern zu leistende Assistenz betreffend. Dekret des Herzogs Karl Wilhelm Ferdinand von Braunschweig- Lüneburg, daß die Bauermeister den herumreisenden Biersteuerinspektoren die "Gemeinde- Consumtions- Bücher" vorzulegen haben und daß säumige Steuerzahler dabei anwesend sein müssen.

Vierseitiger Typendruck, Braunschweig, dat. 20.11.1795, ca. 22 x 18 cm (Blattgröße).

Beiliegen: Zwei weitere Dekrete von 1797 bzw. 1798 desselben Herzogs zur Bierbesteuerung: "Wegen Bestrafung der unrichtigen Angabe des aus der Stadt Braunschweig ausgehenden Biers", weil die Höhe der Steuer von der Qualität des Biers abhängt; "Wegen der, den Bier- Consumenten, des Schöningschen- Harz- und Weser- Distriks, von den hiesigen Brauern zu ertheilenden doppelten Zetteln", damit der Konsument bzw. Fuhrmann, der das Bier transportiert, sich unterwegs mit einem Duplikat des quittierten "Akzisezettels" ausweisen kann, wenn er von einem Biersteueraufseher kontrolliert wird. Insgesamt drei Dekrete. - Geringe Altersspuren.

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