STEUERN. - Branntwein. - Verordnung, daß von fremden Branntewein ohne Unterschied künftig die Accise als von ohnbefryeten Branntewein erleget werden solle.Dekret des Herzogs Karl Wilhelm Ferdinand von Braunschweig- Lüneburg, daß auch
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Artikelnr.
10635EG
Verordnung, daß von fremden Branntewein ohne Unterschied künftig die Accise als von ohnbefryeten Branntewein erleget werden solle.Dekret des Herzogs Karl Wilhelm Ferdinand von Braunschweig- Lüneburg, daß auch die Branntweinmengen, die sich nur auf dem Transit befinden und somit (angeblich!) nicht für den hiesigen Verbrauch bestimmt sind, versteuert werden müssen.
Vierseitiger Typendruck, Braunschweig, dat. 8.12.1789, ca. 22 x 18 cm (Blattgröße).
Beiliegen: Zwei weitere Dekrete von 1791 bzw. 1792 desselben Herzogs zum Handel mit Branntwein: "Erneuerte Verordnung, in Ansehung des zwangsweise verkauften Brandteweins" bzw. "Verordnung, die Vergütung der erhöheten Accise von dem, vom 1.ten Julii 1792 vorräthigen Branntewein betreffend". Das erste Dekret bestimmt, daß "einem jeden, woher er den benöthigten Brandtewein nehmen wolle, freyzulassen" ist. Das zweite Dekret regelt die Steuerrückzahlung der schon erlegten Zusatzsteuern auf die Branntweinvorräte, die nach Aufhebung dieser Steuer noch vorhanden sind. Insgesamt drei Dekrete, alle im Druck unterzeichnet von A.E.G.v. Münchhausen. - Geringe Altersspuren.
Verordnung, daß von fremden Branntewein ohne Unterschied künftig die Accise als von ohnbefryeten Branntewein erleget werden solle.Dekret des Herzogs Karl Wilhelm Ferdinand von Braunschweig- Lüneburg, daß auch die Branntweinmengen, die sich nur auf dem Transit befinden und somit (angeblich!) nicht für den hiesigen Verbrauch bestimmt sind, versteuert werden müssen.
Vierseitiger Typendruck, Braunschweig, dat. 8.12.1789, ca. 22 x 18 cm (Blattgröße).
Beiliegen: Zwei weitere Dekrete von 1791 bzw. 1792 desselben Herzogs zum Handel mit Branntwein: "Erneuerte Verordnung, in Ansehung des zwangsweise verkauften Brandteweins" bzw. "Verordnung, die Vergütung der erhöheten Accise von dem, vom 1.ten Julii 1792 vorräthigen Branntewein betreffend". Das erste Dekret bestimmt, daß "einem jeden, woher er den benöthigten Brandtewein nehmen wolle, freyzulassen" ist. Das zweite Dekret regelt die Steuerrückzahlung der schon erlegten Zusatzsteuern auf die Branntweinvorräte, die nach Aufhebung dieser Steuer noch vorhanden sind. Insgesamt drei Dekrete, alle im Druck unterzeichnet von A.E.G.v. Münchhausen. - Geringe Altersspuren.