STEUERN. - Steuererhöhung. - Edikt zur Erhöhung der Steuern das "von einem jeden Gantzen= und drey=Viertl=Hof - fünff Gulden. Von einem Halben= und Dritl=Hof - drey Gulden / fünff und viertzig Kreutzer. ... Und ven einem jedwedern Hau
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Artikelnr.
21384BG
Edikt zur Erhöhung der Steuern das "von einem jeden Gantzen= und drey=Viertl=Hof - fünff Gulden. Von einem Halben= und Dritl=Hof - drey Gulden / fünff und viertzig Kreutzer. ... Und ven einem jedwedern Haußwesen der Inleuth - fünff und viertzig Kreutzer eingefordert- unnd auff nechstkommenden Sonntag Judica / zu denen in jedem Renntambt verordneten Land=Steurämbtern ... unfehlbar erlegt werden". Dekret des Kurfürsten Maximilian II. Emanuel von Bayern (1662 - 1726).
Typendruck mit papiergedecktem Siegel, München, dat. 23.2.1691, ca. 60 x 37 cm (Blattgröße).
Und geben dennselben hiemit zuvernemmen: Demnach bey gegenwertigen höchst=gefehrlich außsehenden Kriegszeiten die unvermeydentliche Notthurfft erfordert / zu versicherung der Uns von Gott anvertrauten Land / und Leuth / neben denen zu Bestreitung deren Uns / und Unserer lieben und getrewen Landschfft unvermeidentlich obligenden Außgaben / vorhin deftinirten Ordinari Mitlen / so diser Zeit nit mehr zulenglich / noch erklecklich / auch thails nit prcticierlich / andere Extraordinari zuergreiffen. - Mit Faltspuren und einer kleinen Fehlstelle.
Edikt zur Erhöhung der Steuern das "von einem jeden Gantzen= und drey=Viertl=Hof - fünff Gulden. Von einem Halben= und Dritl=Hof - drey Gulden / fünff und viertzig Kreutzer. ... Und ven einem jedwedern Haußwesen der Inleuth - fünff und viertzig Kreutzer eingefordert- unnd auff nechstkommenden Sonntag Judica / zu denen in jedem Renntambt verordneten Land=Steurämbtern ... unfehlbar erlegt werden". Dekret des Kurfürsten Maximilian II. Emanuel von Bayern (1662 - 1726).
Typendruck mit papiergedecktem Siegel, München, dat. 23.2.1691, ca. 60 x 37 cm (Blattgröße).
Und geben dennselben hiemit zuvernemmen: Demnach bey gegenwertigen höchst=gefehrlich außsehenden Kriegszeiten die unvermeydentliche Notthurfft erfordert / zu versicherung der Uns von Gott anvertrauten Land / und Leuth / neben denen zu Bestreitung deren Uns / und Unserer lieben und getrewen Landschfft unvermeidentlich obligenden Außgaben / vorhin deftinirten Ordinari Mitlen / so diser Zeit nit mehr zulenglich / noch erklecklich / auch thails nit prcticierlich / andere Extraordinari zuergreiffen. - Mit Faltspuren und einer kleinen Fehlstelle.