STEUERN. - Steuerhinterziehung. - Verordnung, die von den Fuhrleuten und Marketenderen über den auszuführenden Branntwein zu nehmende Passir- Zettel. Dekret des Herzogs Karl von Braunschweig- Lüneburg gegen die Hinterziehung der Brannt

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Artikelnr.
10633EG

Verordnung, die von den Fuhrleuten und Marketenderen über den auszuführenden Branntwein zu nehmende Passir- Zettel. Dekret des Herzogs Karl von Braunschweig- Lüneburg gegen die Hinterziehung der Branntweinsteuer.

Vierseitiger Typendruck, Braunschweig, dat. 28.1.1761, ca. 22 x 18 cm (Blattgröße).

Alle Marketender und Fuhrleute, "welche durch das Harz- und Weser- District Branntewein zur alliirten Armée führen", müssen bei Ein- und Austritt an der jeweiligen Zollstätte einen Passierzettel nehmen bzw. wieder abgeben und die Ladung kontrollieren lassen, weil "zu verschiedenen Unterschleifen und Accise- Defraudationen Anlaß gegeben worden" ist. - Beiliegen: Zwei weitere Dekrete desselben Herzogs gegen die Praxis der Umgehung der Branntweinsteuer bei der Einfuhr von Branntwein: "Die Niederlage des auswärtigen Brannteweins in den Krügen auf dem Lande betreffend" (1760) und "Verordnung, daß unter fünf Stübgen kein ausländischer Brandtewein ins Land eingeholet werden soll" (1776). Das im Dekret von 1760 ausgesprochene Verbot der Einfuhr von der Steuer entzogenem Branntwein wurde in der Zwischenzeit zwar aufgehoben und dieser mit Steuern belegt, aber jetzt wird diese Steuer dadurch umgangen, daß die Konsumenten "nur ein sehr geringes Quantum in die Gemeine- Consumtions- Bücher einschreiben lassen, das übrige aber heimlich einbringen". - Insgesamt drei Dekrete. - Geringe Altersspuren.

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