DEKRET. - Brandversicherung. - Verordnung, die richtige Beytreibung und Einsendung der Barndversicherungsgelder betreffend, erlassen von Carl, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg. Vierseitiger Typendruck, Braunschweig, dat. 24.2. 1761,

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Verordnung, die richtige Beytreibung und Einsendung der Barndversicherungsgelder betreffend, erlassen von Carl, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg. Vierseitiger Typendruck, Braunschweig, dat. 24.2. 1761, 21 x 16,5 cm (Blattgröße). 29028EG EUR 86,00 Die Untergerichtsobrigkeiten" sollen die fälligen Gelder innerhalb der Drei-Monats-Frist nachdrücklich eintreiben, die "Restanten" mit den entsprechenden Strafen versehen und alle Gelder unverzüglich einschicken. Im Druck unterzeichnet vom Ersten Geheimen Rat August Adolph v. Cramm (1685-1763), u.a. Regierungspräsident des Fürstentums Blankenburg und Münzsammler.

Dekorative Graphik; Braunschweig; Dekrete; Versicherungswesen

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