VERSICHERUNGSWESEN. - Brandversicherung. - Declaration der Verordnung vom 18. Jul. 1753. die Errichtung einer Brand- Versicherungs- Gesellschaft betreffend, mit Klärung zweier strittiger Erstattungsfälle. Dekret des Herzogs Karl von Bra

86,00 € Inkl. MwSt.
Artikelnr.
10675EG

Declaration der Verordnung vom 18. Jul. 1753. die Errichtung einer Brand- Versicherungs- Gesellschaft betreffend, mit Klärung zweier strittiger Erstattungsfälle. Dekret des Herzogs Karl von Braunschweig- Lüneburg.

Vierseitiger Typendruck, Braunschweig, dat. 5.12.1755, 34 x 21 cm (Blattgröße).

Im Druck unterzeichnet von A. A. v. Cramm. Die Erstattung im Brandfall geschieht anteilig nach dem angegebenen Versicherungswert. Dabei wir in jedem Fall ein Sechzehntel der Versicherungssumme erstattet, auch wenn der beschädigte Gebäudeanteil weniger als ein Sechzehntel ausmacht. Dies gilt auch bei einem Gebäudewert von unter 1000 Talern. Der Schadensumfang wird nach dem beschädigten Gebäudeanteil berechnet, nicht nach den anteilig gerechneten Reparaturkosten. Die Schätzung soll so erfolgen, "daß daraus zu ersehen, den wie vielsten Teil der Abgebrandte von der eingeschriebenen Summe verloren". Dieser wird dann ersetzt.

Das Bild zusenden lassen.