WEIN. - Weinhändler. - Braunschweig. - Verordnung, daß die Weinhändler den Consumenten in den Wein- Consumtions- Büchern benennen sollen. Dekret des Herzogs Karl Wilhelm Ferdinand von Braunschweig- Lüneburg.

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Artikelnr.
10634EG

Verordnung, daß die Weinhändler den Consumenten in den Wein- Consumtions- Büchern benennen sollen. Dekret des Herzogs Karl Wilhelm Ferdinand von Braunschweig- Lüneburg.

Vierseitiger Typendruck, Braunschweig, dat. 20.6.1798, 21 x 18 cm (Blattgröße).

Die bisher nur für Weinhändler der Stadt Braunschweig geltende Regelung soll im ganzen Land eingeführt werden. Danach müssen Weinhändler, wenn sie Wein außerhalb ihres Ortes verkaufen, die Konsumenten in die entsprechenden Bücher eintragen, damit das "General- Zoll- und Accise- Drectorium" weiß, bei wem es die Verbrauchssteuern einfordern kann. - Geringe Altersspuren.

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