ZIEGELHERSTELLUNG. - Braunschweig. - Verordnung, die Güte und Maaße der Barn- Lehm- und Ziegelsteine betreffend, geltend für alle Ziegelhütten im Lande. Dekret des Herzogs Karl Wilhelm Ferdinand von Braunschweig- Lüneburg.
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Artikelnr.
10642EG
Verordnung, die Güte und Maaße der Barn- Lehm- und Ziegelsteine betreffend, geltend für alle Ziegelhütten im Lande. Dekret des Herzogs Karl Wilhelm Ferdinand von Braunschweig- Lüneburg.
Vierseitiger Typendruck, Braunschweig, dat. 30.1.1799, ca. 22 x 18 cm.
Als Reaktion auf Beschwerden, daß die Mauersteine "weder die gehörige Güte, noch die vorgschriebene Maaße haben", werden unter Berufung auf eine entsprechende Verordnung von 1765 eine Vielzahl von genauen Bestimmungen für die Ziegelhütten und die Ziegelbrenner erlassen, darunter z.B.: die Barnsteinformen müssen an den Rändern mit Eisen versehen und diese mit versenkbaren Schrauben befestigt sein; die Maße der Barnsteine müssen "nach dem Brande genau 12 Zoll Länge, 6 Zoll Breite u. 3 Zoll Stärke" betragen; die Krampfziegel, "womit die Gebäude ihrer Gegend gewöhnlich bedeckt sind", müssen mindestens "dreiviertel Zoll nach dem Brande stark seyn"; die Ziegelbrenner müssen den Ton schon im Winter rechtzeitig graben lassen; wer von ihnen aber "aus Gewinnsucht" die Tonarten "nicht gehörig vermischet und nach Erfordern mit Sande versetzt, die Masse nicht tüchtig verarbeitet, gestrichnes vom Frost gelittenes Gut dennoch brennt, die Steine nicht völlig austrocknen lässet, die Ofeneingangsthür, nach eingesetzten Steinen, nicht ordnungsmäßig trocken vermauert und mit magerer Schlammerde überziehet" usw.usw. bis zur hinlänglichen Abkühlung der Steine, der wird "in eine nach Beschaffenheit der Umstände willkührliche Strafe genommen". - Geringe Altersspuren.
Verordnung, die Güte und Maaße der Barn- Lehm- und Ziegelsteine betreffend, geltend für alle Ziegelhütten im Lande. Dekret des Herzogs Karl Wilhelm Ferdinand von Braunschweig- Lüneburg.
Vierseitiger Typendruck, Braunschweig, dat. 30.1.1799, ca. 22 x 18 cm.
Als Reaktion auf Beschwerden, daß die Mauersteine "weder die gehörige Güte, noch die vorgschriebene Maaße haben", werden unter Berufung auf eine entsprechende Verordnung von 1765 eine Vielzahl von genauen Bestimmungen für die Ziegelhütten und die Ziegelbrenner erlassen, darunter z.B.: die Barnsteinformen müssen an den Rändern mit Eisen versehen und diese mit versenkbaren Schrauben befestigt sein; die Maße der Barnsteine müssen "nach dem Brande genau 12 Zoll Länge, 6 Zoll Breite u. 3 Zoll Stärke" betragen; die Krampfziegel, "womit die Gebäude ihrer Gegend gewöhnlich bedeckt sind", müssen mindestens "dreiviertel Zoll nach dem Brande stark seyn"; die Ziegelbrenner müssen den Ton schon im Winter rechtzeitig graben lassen; wer von ihnen aber "aus Gewinnsucht" die Tonarten "nicht gehörig vermischet und nach Erfordern mit Sande versetzt, die Masse nicht tüchtig verarbeitet, gestrichnes vom Frost gelittenes Gut dennoch brennt, die Steine nicht völlig austrocknen lässet, die Ofeneingangsthür, nach eingesetzten Steinen, nicht ordnungsmäßig trocken vermauert und mit magerer Schlammerde überziehet" usw.usw. bis zur hinlänglichen Abkühlung der Steine, der wird "in eine nach Beschaffenheit der Umstände willkührliche Strafe genommen". - Geringe Altersspuren.